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BEK 2025 45

Insolvenzerklärung

Schwyz · 2025-05-19 · Deutsch SZ
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Insolvenzerklärung | Konkurseröffnung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller reichte am 4. März 2025 beim Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe ein Gesuch um Konkurseröffnung (Insolvenzerklärung; Vi- act. A/Ia) sowie aufforderungsgemäss am 11. März 2025 (Vi-act. A/II) und am

15. März 2025 (Vi-act. E/4) weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 25. März 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch um Konkurseröffnung ab (Vi-act. A). Dagegen erhob der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer am 31. März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Insolvenzgesuch gutzuheissen (KG-act. 1).

E. 2 Der Schuldner kann die Abweisung des Insolvenzgesuchs mit Be- schwerde anfechten (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind neue Tatsachenbehauptungen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten, zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist be- gründet einzureichen (Art. 320 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, in- wieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spüh- ler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).

Kantonsgericht Schwyz 3 Der Beschwerdeführer schildert zunächst den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht (KG-act. 1, S. 2: Lebensumstände nach dem Konkursverfahren, Abzah- lungsvereinbarungen mit anderen Konkursgläubigern, gesundheitliche Schwie- rigkeiten im Jahr 2023, Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ende 2024). Damit setzt er sich nicht mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung aus- einander und rügt keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Darauf ist mangels zulässiger Begründung nicht weiter einzugehen.

E. 3 Die Vorinstanz hielt bei der Schilderung des Sachverhalts insbesondere fest, die B.________ GmbH habe vom Beschwerdeführer ein Stundungsgesuch verlangt, das der Beschwerdeführer jedoch nicht habe einreichen wollen (Vi- act. A, E. 4.b). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich un- richtige Sachverhaltsfeststellung, als er sinngemäss geltend macht, das von der B.________ GmbH als Vertreterin der C.________ verlangte Stundungsgesuch habe er nicht eingereicht, weil sämtliche anderen Gläubiger bisher darauf ver- zichtet hätten, weil die Belege keine Aussagekraft hätten, da sie den neuen Sachverhalt, d.h. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nicht beinhalten wür- den. Zudem habe die B.________ GmbH ausdrücklich geschrieben, dass der Schuldner kein Stundungsgesuch einreichen müsse (KG-act. 1, S. 2 f. und S. 4). Die B.________ GmbH als Gläubigervertreterin informierte den Beschwerde- führer am 2. Oktober 2024, dass sie aufgrund der Forderungshöhe und der Dauer der Abzahlung ein Stundungsgesuch benötige (Vi-act. KB 7, Beilage). Der Beschwerdeführer antwortete am 21. Oktober 2024, hierzu habe er keine Veranlassung, er werde dieses Gesuch nicht einreichen (Vi-act. KB 7, Beilage). Demnach hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt. Im Üb- rigen ist dem Schreiben des Beschwerdeführers bloss zu entnehmen, dass nur

Kantonsgericht Schwyz 4 im Stundungsformular, das dem Schreiben der B.________ GmbH vom 2. Ok- tober 2024 beilag, vermerkt wurde, das Stundungsgesuch sei freiwillig (Vi-act. KB 7, Beilage). Auf ein vorgefertigtes Formular kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, wenn die Gläubigerin gleichzeitig mit dem individuellen Schreiben ein Stundungsgesuch verlangt. Es steht der Gläubigerin einer fälligen Forde- rung frei, als Voraussetzung für eine Abzahlungsvereinbarung ein Stundungs- gesuch zu verlangen. Weshalb der Beschwerdeführer einem Stundungsgesuch keine aktuellen, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigende Un- terlagen hätte beilegen können (vgl. die Behauptung in KG-act. 1, S. 2 unten), sodass die Gläubigerin diesem hätte zustimmen können, begründet er nicht.

E. 4 SchKG) beantragt er nicht und zulässige Wiederherstellungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Somit ist die Einrede verwirkt. Daran ändert nichts, dass er angeblich aus finanziellen Gründen keine Rechtsvertretung mandatieren konnte, weil er nach der Durchführung des Konkurses um die Einredemöglich- keit wissen musste. Der Beschwerdeführer wurde denn auch im Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2024 unter dem Titel „Rechtsvorschlag“ darauf hingewiesen, dass in der Betreibung nach einem Konkurs die Einrede des fehlenden neuen Vermögens ausdrücklich zu begründen sei (Vi-act. KB 7, S. 2). Die weiteren behaupteten Umstände (umtriebige Zeit mit Arbeitssuche, Wohnungssuche, Redimensionierung von Kosten) sind einerseits in keinerlei Weise substantiiert begründet, andererseits wäre damit ohnehin nicht glaubhaft gemacht, dass es

Kantonsgericht Schwyz 7 dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls gera- dezu unmöglich gewesen wäre, den Rechtsvorschlag mit der Einrede fehlenden neuen Vermögens zu begründen.

d) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, falls die Betreibung fortge- setzt worden wäre, wäre seine Arbeitslosenentschädigung gepfändet worden. Sinngemäss befürchtet er, infolgedessen seine Wohnung zu verlieren und keine Anstellung mehr zu finden. Zur Verhinderung der Pfändung habe er das Insol- venzgesuch eingereicht. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich (KG-act. 1). Der Beschwerdeführer wollte somit einen einzelnen Verlustscheingläubiger aus dem im Jahr 2015 abgeschlossenen Konkursverfahren an der Eintreibung sei- ner Forderung hindern. Gleichzeitig erklärte er, den bestehenden Abzahlungs- verträgen mit den weiteren Verlustscheingläubigern wie bisher nachkommen zu wollen (KG-act. 1, S. 2 und 3). Es geht ihm demnach nicht um einen grundsätz- lichen wirtschaftlichen Neubeginn, sondern darum, sich der Weiterverfolgung einer einzelnen Forderung zu widersetzen. Damit bestätigte der Beschwerde- führer die Überlegung der Vorinstanz, dass davon ausgegangen werden müsse, das Gesuch sei zur Verhinderung des Fortgangs der Betreibung und zur Umgehung einer Pfändung erfolgt (angef. Verfügung, E. 4.c). Dies ent- spricht wie dargelegt nicht dem Zweck der Insolvenzerklärung. Würde das In- solvenzgesuch gutgeheissen, würden die übrigen Verlustscheingläubiger wie- derum nur eine Konkursdividende erhalten (Huber/Sogo, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II,

3. A. 2021, Art. 265b SchKG N 1), was folglich einer Gläubigerschädigung gleichkäme. Sodann benötigt der Beschwerdeführer auch keinen zusätzlichen finanziellen Freiraum für die aktuellen Gläubiger, d.h. die laufenden Ausgaben. Im Gegenteil macht er selber geltend, in den letzten Jahren neben den laufen- den Kosten für die Lebenshaltung auch die Forderungen aus dem im Jahr 2015 abgeschlossenen Konkursverfahren soweit möglich abgezahlt zu haben (KG- act. 1, S. 2).

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e) Der Beschwerdeführer stellt die Notwendigkeit, die Sanierungsmöglich- keit zu belegen, infrage. Die Unmöglichkeit der Sanierung sei von der Fachstelle Schuldenfragen bestätigt worden (KG-act. 1, S. 4). Aufgrund einer Insolvenzer- klärung wird der Konkurs nur dann eröffnet, wenn keine Aussicht auf eine Schul- denbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Einzelrichter setzte demnach dem Beschwerdeführer zu Recht prozessleitend eine Nachfrist an, um unter anderem eine Einschätzung der Sanierungsaus- sichten durch eine Schuldnerberatungsstelle beizubringen (Vi-act. E/1).

f) Die Vorinstanz bezeichnete das Insolvenzgesuch demzufolge zu Recht als rechtsmissbräuchlich.

E. 5 Die Vorinstanz erwog zudem, der Gesuchsteller habe im Zeitpunkt der Insolvenzerklärung aufgrund seiner geringen Vermögenswerte davon ausge- hen müssen, dass die Konkursmasse nicht genügend freie Aktiven aufweisen würde. Das Konkursverfahren müsste somit eingestellt werden, ohne dass Kon- kursverlustscheine ausgestellt werden könnten. Das Verfahren könnte sein Ziel nicht erreichen und würde sich als leere Form erweisen. Dem Gesuchsteller fehle demnach für die Einleitung eines Konkurses ein hinreichendes Rechts- schutzinteresse, sodass das Gesuch auch deshalb als rechtsmissbräuchlich er- scheine (Vi-act. A, E. 5).

a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vermögensstand im Zeitpunkt der Insolvenzerklärung betreffe den Kontostand nach der Überweisung seiner Fix- kosten, jedoch vor Eintreffen des Arbeitslosengeldes. Den vom Konkursgericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.00 habe er nach Vorliegen der Rech- nung sofort bezahlen können. Das Arbeitslosengeld für Februar 2025 sei zudem wegen drei Einstelltagen reduziert gewesen (KG-act. 1, S. 4).

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b) Ziel des Insolvenzverfahrens nach Art. 191 SchKG ist es, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Eine Person, die freiwillig den Konkurs begehrt, muss demnach über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös ihren Gläubigern übertra- gen werden kann. Eine Insolvenzerklärung ist deshalb nach ständiger Recht- sprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Ak- tiven aufweisen würde (Urteil BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Ist über den vom Konkursgericht verlangten Kostenvorschuss hinaus kein Vermögen vorhanden, erweist sich die Verweigerung der Konkurseröffnung als rechtmässig (Urteil BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.2).

c) Bezüglich der vom Beschwerdeführer erstellten Vermögensauflistung gilt Folgendes: Das Mietzinsdepot (Vi-act. KB 10, Beilage) kann aufgrund der Zweckgebundenheit nicht als Insolvenzsubstrat betrachtet werden. Sodann ver- merkte der Beschwerdeführer in seiner Vermögensauflistung selber, dass die Einbringlichkeit der mit dem Rechtsöffnungsentscheid zugesprochenen Forde- rungen gegen D.________ fraglich sei (Vi-act. KB 10). Schliesslich ist der ge- schätzte Wert von Bargeld und Schmuck lediglich behauptet (Vi-act. KB 10). Übrig bleibt einzig das Privatkonto mit einem Guthaben von Fr. 2‘599.41 am

E. 10 März 2025 (Vi-act. KB 10, Beilage), wobei aber nicht feststeht, ob das ge- samte Guthaben zur Tilgung der Kosten eines Konkursverfahrens zur Verfü- gung stünde oder mindestens teilweise für die laufenden Kosten benötigt wird. Angesichts der Schuldenliste per 10. März 2025 mit zahlreichen Gläubigern und einem Totalbetrag von mehr als drei Millionen Franken (Vi-act. KB 11) genügt dieser Betrag somit im Hinblick auf die in Art. 43 ff. GebV SchKG vorgesehenen Tarife offensichtlich nicht zur Durchführung mindestens des summarischen Konkursverfahrens nach Art. 231 SchKG. Dass der Beschwerdeführer den Kos- tenvorschuss mit dem Arbeitslosengeld bezahlen konnte, ändert daran nichts, zumal er wie bereits im Monat zuvor die Fixkosten weiterhin bezahlen muss. Er

Kantonsgericht Schwyz 10 musste wissen, dass über die Deckung der Verfahrenskosten hinaus kaum Ak- tiven zur Verteilung an die Gläubiger vorhanden sind, sodass die Vorinstanz zu Recht die Insolvenzerklärung auch mangels Vermögens als rechtsmissbräuch- lich bezeichnete.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwer- deschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es han- delt sich um eine Konkurssache.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. Mai 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 19. Mai 2025 BEK 2025 45 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Insolvenzerklärung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. März 2025, ZES 2025 167);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller reichte am 4. März 2025 beim Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe ein Gesuch um Konkurseröffnung (Insolvenzerklärung; Vi- act. A/Ia) sowie aufforderungsgemäss am 11. März 2025 (Vi-act. A/II) und am

15. März 2025 (Vi-act. E/4) weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 25. März 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch um Konkurseröffnung ab (Vi-act. A). Dagegen erhob der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer am 31. März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Insolvenzgesuch gutzuheissen (KG-act. 1).

2. Der Schuldner kann die Abweisung des Insolvenzgesuchs mit Be- schwerde anfechten (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind neue Tatsachenbehauptungen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten, zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist be- gründet einzureichen (Art. 320 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, in- wieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spüh- ler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).

Kantonsgericht Schwyz 3 Der Beschwerdeführer schildert zunächst den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht (KG-act. 1, S. 2: Lebensumstände nach dem Konkursverfahren, Abzah- lungsvereinbarungen mit anderen Konkursgläubigern, gesundheitliche Schwie- rigkeiten im Jahr 2023, Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ende 2024). Damit setzt er sich nicht mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung aus- einander und rügt keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Darauf ist mangels zulässiger Begründung nicht weiter einzugehen.

3. Die Vorinstanz hielt bei der Schilderung des Sachverhalts insbesondere fest, die B.________ GmbH habe vom Beschwerdeführer ein Stundungsgesuch verlangt, das der Beschwerdeführer jedoch nicht habe einreichen wollen (Vi- act. A, E. 4.b). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich un- richtige Sachverhaltsfeststellung, als er sinngemäss geltend macht, das von der B.________ GmbH als Vertreterin der C.________ verlangte Stundungsgesuch habe er nicht eingereicht, weil sämtliche anderen Gläubiger bisher darauf ver- zichtet hätten, weil die Belege keine Aussagekraft hätten, da sie den neuen Sachverhalt, d.h. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nicht beinhalten wür- den. Zudem habe die B.________ GmbH ausdrücklich geschrieben, dass der Schuldner kein Stundungsgesuch einreichen müsse (KG-act. 1, S. 2 f. und S. 4). Die B.________ GmbH als Gläubigervertreterin informierte den Beschwerde- führer am 2. Oktober 2024, dass sie aufgrund der Forderungshöhe und der Dauer der Abzahlung ein Stundungsgesuch benötige (Vi-act. KB 7, Beilage). Der Beschwerdeführer antwortete am 21. Oktober 2024, hierzu habe er keine Veranlassung, er werde dieses Gesuch nicht einreichen (Vi-act. KB 7, Beilage). Demnach hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt. Im Üb- rigen ist dem Schreiben des Beschwerdeführers bloss zu entnehmen, dass nur

Kantonsgericht Schwyz 4 im Stundungsformular, das dem Schreiben der B.________ GmbH vom 2. Ok- tober 2024 beilag, vermerkt wurde, das Stundungsgesuch sei freiwillig (Vi-act. KB 7, Beilage). Auf ein vorgefertigtes Formular kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, wenn die Gläubigerin gleichzeitig mit dem individuellen Schreiben ein Stundungsgesuch verlangt. Es steht der Gläubigerin einer fälligen Forde- rung frei, als Voraussetzung für eine Abzahlungsvereinbarung ein Stundungs- gesuch zu verlangen. Weshalb der Beschwerdeführer einem Stundungsgesuch keine aktuellen, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigende Un- terlagen hätte beilegen können (vgl. die Behauptung in KG-act. 1, S. 2 unten), sodass die Gläubigerin diesem hätte zustimmen können, begründet er nicht.

4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 191 SchKG sowie Art. 2 Abs. 2 ZGB, indem die Vorinstanz das Insolvenzgesuch zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet habe.

a) Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selbst beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung be- steht (Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 ff. SchKG). Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn das Konkursbegehren nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 III 26 E. 2.1). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) ist ein in der gesamten Rechtsordnung anwendbares Rechtsprinzip (vgl. Lehmann/Honsell, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 35). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das bestehende Recht zweckwidrig, d.h. entgegen dem Norm- zweck, beansprucht wird (Brunner/Boller/Fritschi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 191 SchKG N 15; vgl. Lehmann/Honsell, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 51). Der Privat- konkurs gemäss Art. 191 SchKG verschafft dem Schuldner einen finanziellen

Kantonsgericht Schwyz 5 Freiraum gegenüber den aktuellen Gläubigern, indem er von den Konkursgläu- bigern erst wieder belangt werden kann, wenn er zu neuem Vermögen gekom- men ist (vgl. 265a SchKG) und indem laufende Einkommenspfändungen auf- gehoben werden (Brunner/Boller/Fritschi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 191 SchKG N 2a). Rechtsmissbräuchlich ist eine Insolvenzerklärung, wenn der Schuldner damit offensichtlich nicht einen wirtschaftlichen Neubeginn auf soli- der Grundlage anstrebt, sondern ausschliesslich seine Belangbarkeit für die be- stehenden Zahlungsverpflichtungen einschränken will (Brunner/Boller/Fritschi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 191 SchkG N 16). Dies ist bspw. der Fall, wenn das einzige Ziel ist, eine Pfändung abzuwehren, die zugunsten eines einzigen Gläu- bigers vorgenommen wurde, sodass damit (andere) Gläubiger geschädigt wer- den (BGE 145 III 26 = Pra 108 (2019) Nr. 111 E. 2.1 f.).

b) Die Vorinstanz erwog, aufgrund des zuvor dargestellten Sachverhalts müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller durch die Insol- venzerklärung den Fortgang der Betreibung des C.________ zu verhindern und damit eine allfällige (teilweise) Pfändung der Arbeitslosenentschädigung zu um- gehen versuche. Der Gesuchsteller habe es unterlassen, den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens zu erheben, habe sich im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren passiv verhalten und sich daraufhin für zahlungsun- fähig erklärt. Bei einer neuerlichen Konkurseröffnung würde der Verlustschein- gläubiger erneut nur eine Konkursdividende erhalten. Damit würde der Gesuch- steller den Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 265b SchKG unterlaufen, weshalb das Insolvenzgesuch als rechtsmissbräuchlich abzuweisen sei (Vi-act. A, E. 4.c).

Kantonsgericht Schwyz 6

c) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Umstand, dass er keinen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben habe, sei ange- sichts der aus finanziellen Gründen fehlenden Rechtsvertretung und der umtrie- bigen Zeit ein nachvollziehbarer Fehler (KG-act. 1, S. 2-4). Gegen den Zah- lungsbefehl vom 23. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer anlässlich der Zustellung am 29. Oktober 2024 Rechtsvorschlag ohne Begründung (Vi- act. KB 7). Gestützt auf einen Konkursverlustschein kann eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner kann gegen den Zahlungsbefehl deshalb den Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Ver- mögen gekommen, erheben (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Die Einrede neuen Ver- mögens ist ausdrücklich vorzubringen, andernfalls ist sie verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Wird der Rechtsvorschlag nicht damit begründet, gilt dies nur als Bestreitung der Forderung (Huber/Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 265b SchKG N 4), d.h. als Verzicht auf die Einrede neuen Vermögens. Mangels Be- gründung des Rechtsvorschlags ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens verzichtete. Die Wie- derherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG) beantragt er nicht und zulässige Wiederherstellungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Somit ist die Einrede verwirkt. Daran ändert nichts, dass er angeblich aus finanziellen Gründen keine Rechtsvertretung mandatieren konnte, weil er nach der Durchführung des Konkurses um die Einredemöglich- keit wissen musste. Der Beschwerdeführer wurde denn auch im Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2024 unter dem Titel „Rechtsvorschlag“ darauf hingewiesen, dass in der Betreibung nach einem Konkurs die Einrede des fehlenden neuen Vermögens ausdrücklich zu begründen sei (Vi-act. KB 7, S. 2). Die weiteren behaupteten Umstände (umtriebige Zeit mit Arbeitssuche, Wohnungssuche, Redimensionierung von Kosten) sind einerseits in keinerlei Weise substantiiert begründet, andererseits wäre damit ohnehin nicht glaubhaft gemacht, dass es

Kantonsgericht Schwyz 7 dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls gera- dezu unmöglich gewesen wäre, den Rechtsvorschlag mit der Einrede fehlenden neuen Vermögens zu begründen.

d) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, falls die Betreibung fortge- setzt worden wäre, wäre seine Arbeitslosenentschädigung gepfändet worden. Sinngemäss befürchtet er, infolgedessen seine Wohnung zu verlieren und keine Anstellung mehr zu finden. Zur Verhinderung der Pfändung habe er das Insol- venzgesuch eingereicht. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich (KG-act. 1). Der Beschwerdeführer wollte somit einen einzelnen Verlustscheingläubiger aus dem im Jahr 2015 abgeschlossenen Konkursverfahren an der Eintreibung sei- ner Forderung hindern. Gleichzeitig erklärte er, den bestehenden Abzahlungs- verträgen mit den weiteren Verlustscheingläubigern wie bisher nachkommen zu wollen (KG-act. 1, S. 2 und 3). Es geht ihm demnach nicht um einen grundsätz- lichen wirtschaftlichen Neubeginn, sondern darum, sich der Weiterverfolgung einer einzelnen Forderung zu widersetzen. Damit bestätigte der Beschwerde- führer die Überlegung der Vorinstanz, dass davon ausgegangen werden müsse, das Gesuch sei zur Verhinderung des Fortgangs der Betreibung und zur Umgehung einer Pfändung erfolgt (angef. Verfügung, E. 4.c). Dies ent- spricht wie dargelegt nicht dem Zweck der Insolvenzerklärung. Würde das In- solvenzgesuch gutgeheissen, würden die übrigen Verlustscheingläubiger wie- derum nur eine Konkursdividende erhalten (Huber/Sogo, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II,

3. A. 2021, Art. 265b SchKG N 1), was folglich einer Gläubigerschädigung gleichkäme. Sodann benötigt der Beschwerdeführer auch keinen zusätzlichen finanziellen Freiraum für die aktuellen Gläubiger, d.h. die laufenden Ausgaben. Im Gegenteil macht er selber geltend, in den letzten Jahren neben den laufen- den Kosten für die Lebenshaltung auch die Forderungen aus dem im Jahr 2015 abgeschlossenen Konkursverfahren soweit möglich abgezahlt zu haben (KG- act. 1, S. 2).

Kantonsgericht Schwyz 8

e) Der Beschwerdeführer stellt die Notwendigkeit, die Sanierungsmöglich- keit zu belegen, infrage. Die Unmöglichkeit der Sanierung sei von der Fachstelle Schuldenfragen bestätigt worden (KG-act. 1, S. 4). Aufgrund einer Insolvenzer- klärung wird der Konkurs nur dann eröffnet, wenn keine Aussicht auf eine Schul- denbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Einzelrichter setzte demnach dem Beschwerdeführer zu Recht prozessleitend eine Nachfrist an, um unter anderem eine Einschätzung der Sanierungsaus- sichten durch eine Schuldnerberatungsstelle beizubringen (Vi-act. E/1).

f) Die Vorinstanz bezeichnete das Insolvenzgesuch demzufolge zu Recht als rechtsmissbräuchlich.

5. Die Vorinstanz erwog zudem, der Gesuchsteller habe im Zeitpunkt der Insolvenzerklärung aufgrund seiner geringen Vermögenswerte davon ausge- hen müssen, dass die Konkursmasse nicht genügend freie Aktiven aufweisen würde. Das Konkursverfahren müsste somit eingestellt werden, ohne dass Kon- kursverlustscheine ausgestellt werden könnten. Das Verfahren könnte sein Ziel nicht erreichen und würde sich als leere Form erweisen. Dem Gesuchsteller fehle demnach für die Einleitung eines Konkurses ein hinreichendes Rechts- schutzinteresse, sodass das Gesuch auch deshalb als rechtsmissbräuchlich er- scheine (Vi-act. A, E. 5).

a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vermögensstand im Zeitpunkt der Insolvenzerklärung betreffe den Kontostand nach der Überweisung seiner Fix- kosten, jedoch vor Eintreffen des Arbeitslosengeldes. Den vom Konkursgericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.00 habe er nach Vorliegen der Rech- nung sofort bezahlen können. Das Arbeitslosengeld für Februar 2025 sei zudem wegen drei Einstelltagen reduziert gewesen (KG-act. 1, S. 4).

Kantonsgericht Schwyz 9

b) Ziel des Insolvenzverfahrens nach Art. 191 SchKG ist es, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Eine Person, die freiwillig den Konkurs begehrt, muss demnach über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös ihren Gläubigern übertra- gen werden kann. Eine Insolvenzerklärung ist deshalb nach ständiger Recht- sprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Ak- tiven aufweisen würde (Urteil BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Ist über den vom Konkursgericht verlangten Kostenvorschuss hinaus kein Vermögen vorhanden, erweist sich die Verweigerung der Konkurseröffnung als rechtmässig (Urteil BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.2).

c) Bezüglich der vom Beschwerdeführer erstellten Vermögensauflistung gilt Folgendes: Das Mietzinsdepot (Vi-act. KB 10, Beilage) kann aufgrund der Zweckgebundenheit nicht als Insolvenzsubstrat betrachtet werden. Sodann ver- merkte der Beschwerdeführer in seiner Vermögensauflistung selber, dass die Einbringlichkeit der mit dem Rechtsöffnungsentscheid zugesprochenen Forde- rungen gegen D.________ fraglich sei (Vi-act. KB 10). Schliesslich ist der ge- schätzte Wert von Bargeld und Schmuck lediglich behauptet (Vi-act. KB 10). Übrig bleibt einzig das Privatkonto mit einem Guthaben von Fr. 2‘599.41 am

10. März 2025 (Vi-act. KB 10, Beilage), wobei aber nicht feststeht, ob das ge- samte Guthaben zur Tilgung der Kosten eines Konkursverfahrens zur Verfü- gung stünde oder mindestens teilweise für die laufenden Kosten benötigt wird. Angesichts der Schuldenliste per 10. März 2025 mit zahlreichen Gläubigern und einem Totalbetrag von mehr als drei Millionen Franken (Vi-act. KB 11) genügt dieser Betrag somit im Hinblick auf die in Art. 43 ff. GebV SchKG vorgesehenen Tarife offensichtlich nicht zur Durchführung mindestens des summarischen Konkursverfahrens nach Art. 231 SchKG. Dass der Beschwerdeführer den Kos- tenvorschuss mit dem Arbeitslosengeld bezahlen konnte, ändert daran nichts, zumal er wie bereits im Monat zuvor die Fixkosten weiterhin bezahlen muss. Er

Kantonsgericht Schwyz 10 musste wissen, dass über die Deckung der Verfahrenskosten hinaus kaum Ak- tiven zur Verteilung an die Gläubiger vorhanden sind, sodass die Vorinstanz zu Recht die Insolvenzerklärung auch mangels Vermögens als rechtsmissbräuch- lich bezeichnete.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwer- deschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es han- delt sich um eine Konkurssache.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. Mai 2025 amu